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BIV fordert kostenlose Test auch für Reinigungskräfte im Gesundheitsbereich und im Pflegebereich

7. Juli 2022

Kritik an Bundesgesundheitsministerium: Neue Coronatest-Verordnung erschwert Arbeit für Gebäudereiniger-Handwerk

Während die Testpflicht auch für Beschäftigte in der Gebäudereinigung weiter besteht – zum Beispiel bei Reinigungseinsätzen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen – hat der Bund am 30. Juni 2022 eine neue Corona-Verordnung in Kraft gesetzt. Demnach sind kostenfreie Coronatests vielfach abgeschafft, auch kostenpflichtige Coronatests stehen nur ausgewählten Personengruppen zur Verfügung. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) warnt nun vor den Negativfolgen.

„Da externe Reinigungskräfte zwar bei der Testpflicht ausdrücklich, aber nicht bei den Testmöglichkeiten aufgeführt sind, kommt es zunehmend zu Schwierigkeiten für Betriebe, die notwendigen Tests zu erlangen“, so der Verband in einer Mitteilung.
Der BIV hat daher mit einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach gewandt. Laut Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich sei es angesichts der erneut steigenden Inzidenzen und der immer lauter werdenden Mahnungen vor einer neuerlichen Welle mit Omikron-Subtyp BA.5 sachlich völlig unverständlich, gerade der Reinigungsbranche die Arbeit zu erschweren.
Vor allem aber das politische Signal sei mit Blick auf Wertschätzung, auf Systemrelevanz und Respekt für die Beschäftigten und die Branche verheerend: „Im Vergleich mit Pflegerinnen und Pflegern oder mit Ärztinnen und Ärzten geht davon das Zeichen aus, dass Reinigungskräfte, die in Kliniken, OP-Sälen, auf Intensivstationen oder in Altenheimen weiterhin eine extrem wichtige Rolle spielen, seitens der Bundesregierung offenbar nur als‚ „Beschäftigte zweiter Klasse angesehen werden“, kritisiert der Bundesinnungsmeister. „Schade, wir hätten gehofft, dass die Pandemie hier zu einem Umdenken führt.“
Der BIV fordert die Liste der Personengruppen für kostenfreie Coronatests zu erweitern und auch externe Personen, die in den Einrichtungen tätig sind, zu integrieren. „In der Praxis darf es keinen Unterschied machen, ob Reinigungskräfte bei einer Einrichtung unmittelbar oder bei einem Dritten angestellt sind“, so Dietrich.
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