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Neue Meisterprüfungsverordnung für das Gebäudereiniger-Handwerk ab Januar

24. November 2020

Für begonnene Prüfungsverfahren gilt sechsmonatige Übergangsfris

Ab 1. Januar 2021 gibt es ein aktualisiertes Kompetenzprofil und überarbeitete Prüfungsanforderung für angehende Meisterinnen und Meister im Gebäudereiniger-Handwerk.

 

Die neue Meisterprüfungsverordnung wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trägt dem ganzheitlichen handlungs- und arbeitsprozessorientierten Ansatz Rechnung und berücksichtigt dabei deutlich verstärkt die Themengebiete Digitalisierung und Nachhaltigkeit. 2019 war bereits die überarbeitete Gesellenprüfungsverordnung in Kraft getreten. Reinigungs-Spezialisten sind sie sowieso, doch mittlerweile müssen Meisterinnen und Meister mehr und mehr Managementaufgaben übernehmen, gesetzliche Vorgaben erfüllen und vielfältige Themenfelder abdecken. Dem trägt die überarbeitete Verordnung Rechnung.

„Es ist wichtig, dass Aus- und Weiterbildung auf der Höhe der Zeit erfolgen, nur so bleiben wir zukunftsfähig und attraktiv. Gerade der Meistertitel hat als starke Marke hohe Strahlkraft und muss gepflegt werden“, so Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich, der zudem die Systemrelevanz des Gebäudereiniger-Handwerks in der aktuellen Pandemie hervorhebt: „Corona hat unserem Handwerk deutlich mehr Relevanz und Wertschätzung zukommen lassen. Um diesen Auftrieb zu nutzen, lautet die Antwort adäquate Qualifizierung und Qualitätssicherung. Hier setzt die neue Meisterprüfungsverordnung Maßstäbe.“

Auf Prüflinge, die von 2021 an ihren Meistertitel erwerben wollen, kommen künftig mehr kaufmännische und personalwirtschaftliche Fragekomplexe zu, zum Beispiel zur Betriebsorganisation, zum Qualitätsmanagement, Arbeits- oder Datenschutz. Eine zentrale Rolle spielen zudem die Megatrends digitaler Technologien sowie Ressourceneffizienz und Umweltschutz. Die neue Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die neue Verordnung gilt ab 1.1.2021. Für begonnene Prüfungsverfahren gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

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