• Fachbeitrag

Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zulässig

Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen.

Aktuelle Fälle und Urteile

Zudem muss er nachprüfbare Kriterien angeben, damit die Bieter erkennen können, wann und wie eine Bedarfsposition in die Wertung einfließt. Liegen die Voraussetzungen vor, sind Bedarfspositionen ausnahmsweise zulässig. Dann kommt es auch nicht auf deren Umfang an.  Anderenfalls verstößt der Auftraggeber gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 121 Abs. 1 GWB sowie das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB (VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025, VK 2-2/25).

Zwingender Angebotsausschluss
Ein Angebot muss den vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Vorgaben entsprechen und darf diese nicht verändern. Andernfalls muss es der Auftraggeber das Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend ausschließen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt immer vor, wenn der Bieter nicht anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben abweicht. Um dies festzustellen, ist ein Vergleich der Anforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und des Inhalts des Angebots notwendig.
Im Falle von Abweichungen heilt auch eine generalklauselartige Versicherung des Bieters, wonach das Angebot die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt, die Abweichung nicht (VK Bund, 04.03.2024, VK 1-16/24).