• Fachbeitrag

Auch Bieter können zu Schadensersatz verpflichtet sein

Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 17.01.2025, 6 U 1/24, dass auch ein öffentlicher Auftraggeber von einem Bieter Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser vergaberechtswidrig handelt. Im konkreten Fall hatte ein Bieter vertrauliche Kalkulationsdaten eines Mitbewerbers genutzt und damit gegen die Pflicht zum Geheimwettbewerb verstoßen. Sein Angebot wurde deshalb rechtmäßig ausgeschlossen, und der Auftraggeber verlangte Ersatz u. a. für Beratungskosten und Verzögerungsschäden sowie für die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer.

Neues aus dem Vergaberecht

Das Gericht bejahte den Anspruch sowohl aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten als auch aus § 180 GWB.Damit ist klargestellt, dass nicht nur Auftraggeber Schadensersatz schulden können, sondern auch Bieter haftbar gemacht werden können.
Legt der Auftraggeber Muss-Kriterien fest, muss der Bieter diese zwingend einhalten. Der Auftraggeber darf sich in einem Verhandlungsverfahren vorbehalten, diese Muss-Kriterien nachträglich in Kann-Kriterien umzuwandeln, so die VK Berlin. Der Auftraggeber verstößt dabei nicht gegen das Verhandlungs- und Änderungsverbot. Denn in einem Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber nur über die Mindestanforderungen nicht verhandeln und diese nicht abändern. Muss-Kriterien sind aber nicht zwangsläufig Mindestanforderungen. Mindestanforderungen sind Anforderungen, die das Wesen der Beschaffung charakterisieren und im Vergabeverfahren nicht mehr geändert werden dürfen. Der Auftraggeber muss Mindestanforderungen aber klar und eindeutig bezeichnen. Ist das nicht der Fall, ist das Muss-Kriterium keine Mindestanforderung und der Auftraggeber darf unter Einhaltung des Diskriminierungsverbots und des Gleichbehandlungsgebots die Muss-Kriterien in Kann-Kriterien abändern.