• Fachbeitrag

Auftraggeber darf alle Bestandteile der Vergabeunterlagen ändern

Weist ein Bieter den Auftraggeber auf Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen hin, müssen diese

nachträglich abgeändert bzw. korrigiert werden. Das OLG Karlsruhe (20.9.2024, 15 Verg 9/24) betont, dass Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren berechtigt sind, die Vergabeunterlagen zu ändern – sei es zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit

Neue Urteile und Fälle

Entscheidend ist lediglich, dass die Änderung in einem transparenten Verfahren und diskriminierungsfrei erfolgt. Der Auftraggeber muss den Bietern die geänderten Vergabeunterlagen daher zeitgleich, in gleicher Form und über das gleiche Kommunikationsmedium mitteilen.

Welche Unterlagen darf der Auftraggeber konkret ändern?
Die Vergabeunterlagen bestehen gemäß § 29 VgV in der Regel aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Bewerbungsbedingungen
(einschließlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien), den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Die Änderungsbefugnis der Auftraggeber bezieht sich ausnahmslos auf alle Bestandteile der Vergabeunterlagen. Dazu zählen insbesondere auch die Zuschlagskriterien inklusive der Unterkriterien und ihrer jeweiligen Gewichtung. 

Hinweis zum Autor: 
Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät Soudry & Soudry Rechtsanwälte (Berlin).