• Fachbeitrag

Wenn das Firmen-Fahrzeug zum täglichen Arbeitsmittel wird

Wer beruflich viel unterwegs ist, für den wird das Fahrzeug zumindest zeitweise zum Arbeitsplatz. Entsprechend gehört Verkehrssicherheit zum betrieblichen Arbeitsschutz. Fahrsicherheitstrainings können dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Entscheidend ist allerdings, dass sie nicht nur spektakuläre Brems- und Ausweichmanöver ver­mitteln, sondern die tatsächlichen Gefährdungen der Beschäftigten berücksichtigen. ReinigungsMarkt geht hier auf die Punkte ein, die bei einem Fahrsicherheitstraining von Gebäudedienstleistern relevant sind.

Fahrsicherheitstrainings für Mitarbeiter

Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber ermitteln, welchen Gefährdungen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Gesetz nennt unter anderem Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation sowie psychische Belastungen. Bei beruflichen Fahrten gehören deshalb neben Fahrzeug und Straßenverhältnissen auch Zeitdruck, lange Fahrzeiten und organisatorische Vorgaben auf den Prüfstand.

Das eigentliche Fahrsicherheitstraining sollte zunächst klassische fahrpraktische Elemente abdecken. Dazu zählen die richtige Sitzposition, Lenkradhaltung und Spiegeleinstellung sowie Gefahrenbremsungen auf unterschiedlichen Fahrbahnbelägen. Die Teilnehmer erfahren praktisch, welchen Einfluss Geschwindigkeit und Fahrbahnzustand auf den Bremsweg haben und wie das Fahrzeug bei plötzlichen Ausweichmanövern reagiert. Kurvenfahrten, Spurwechsel sowie das Verhalten bei Unter- und Übersteuern ergänzen diesen Teil. Die DGUV nennt Brems-, Ausweich- und Spurwechselmanöver als Möglichkeiten, die Unterweisung durch praktische Übungen zu vertiefen. Zunehmende Bedeutung haben Fahrerassistenzsysteme. Notbrems-, Spurhalte- oder Abstandsassistenten können unterstützen, entbinden den Fahrer aber nicht von seiner Verantwortung.

Vom Arbeitgeber bereitgestellte Fahrzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ sieht vor, dass sich Fahrer vor Beginn der Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugen. Offensichtliche Mängel sind durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls Funktionskontrollen festzustellen. Reifen, Beleuchtung, Scheiben, Spiegel und erkennbare Beschädigungen gehören deshalb in den Kontrollumfang. Der DGUV-Grundsatz kann zugleich als Grundlage für entsprechende Unterweisungen dienen.

Bei Transportern und Servicefahrzeugen spielt zusätzlich die Ladungssicherung eine zentrale Rolle. Ungesicherte Werkzeuge, Maschinen oder Materialien können schon bei einer Vollbremsung zu gefährlichen Geschossen werden. Gleichzeitig verändert eine hohe oder ungünstig verteilte Zuladung das Brems- und Kurvenverhalten. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur die Sicherungsmittel kennen, sondern auch verstehen, wie Gewicht, Schwerpunkt und Lastverteilung die Fahrdynamik beeinflussen. Anforderungen hierzu enthält unter anderem die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“.

Mindestens ebenso wichtig sind Risiken, die sich auf einem Trainingsparcours kaum simulieren lassen. Müdigkeit, Ablenkung durch Smartphone oder Navigationsgerät, Termindruck, lange Fahrzeiten und fehlende Pausen können das Unfallrisiko erhöhen. Ein betriebliches Trainingskonzept sollte deshalb Fahrpraxis und organisatorische Prävention verbinden. Dazu gehört auch die Frage, ob Touren und Termine so geplant werden, dass Beschäftigte Verkehrsregeln und notwendige Pausen ohne zusätzlichen Zeitdruck einhalten können.

Ein Fahrsicherheitstraining ersetzt allerdings nicht automatisch die vorgeschriebene betriebliche Unterweisung. § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende und angemessene, auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zugeschnittene Unterweisung. Sie muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden.

Für die Verwendung von Arbeitsmitteln konkretisiert § 12 Betriebssicherheitsverordnung diese Anforderungen. Beschäftigte müssen vor der erstmaligen Verwendung über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln sowie Maßnahmen bei Störungen, Unfällen und Notfällen informiert werden. Die Unterweisung ist anschließend regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, zu wiederholen. Datum und Namen der unterwiesenen Beschäftigten sind schriftlich festzuhalten.

Unabhängig davon bleiben technische Prüfungen erforderlich. Der DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ beschreibt die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person. Damit ergänzen sich mehrere Ebenen: die Kontrolle durch den Fahrer, die regelmäßige technische Prüfung und die auf den konkreten Arbeitsplatz abgestimmte Unterweisung.

Text: Daniel Faust