- Fachbeitrag
Mangelhafte Referenzen darf der Bieter nicht korrigieren
Neue Urteile und Fälle
Da der Bieter Referenzen einreichte, fehlten diese in physischer Hinsicht aber nicht. Sie waren auch nicht unvollständig, da nicht einzelne Angaben fehlten. Dass die Referenzen die Mindestanforderungen nicht erfüllten, stellt vielmehr einen inhaltlichen Mangel dar.
„Korrektur“ nur begrenzt zulässig
Solche inhaltlichen Mängel darf ein Bieter aber nicht korrigieren. Die Richtlinie 2014/EU/24 sieht im Rahmen der Nachforderung von Unterlagen eine Korrektur schon gar nicht vor, sodass die Korrekturmöglichkeit im deutschen Vergaberecht nur in sehr engen Grenzen erlaubt sein kann. Inhaltlich fehlerhafte Referenzen darf der Bieter jedenfalls nicht korrigieren, denn dies käme einer unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung eines Angebots gleich, so die Vergabekammer.
Hinweis zum Autor: Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät Soudry & Soudry Rechtsanwälte (Berlin). Er berät Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen und in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren.