• Fachbeitrag

So arbeiten Beschhäftige sicher auch bei Eis und Schnee

Der Arbeitsschutz gilt nicht nur im Gebäude, sondern auch auf dem Betriebsgelände und den Wegen und Straßen zum Gebäude. Gerade im Winter sind Sie als Vorgesetzter hier gefordert, wenn Eis und Schnee herrschen. Der nächste Winter ist zwar noch weit weg, doch die Planung und Durchführung von Unterweisungen benötigen Zeit. Zeit, die Sie im Spätherbst nicht mehr haben. Welche Gefahren auf die Beschäftigten lauern und welche Gefahren es für Sie zu unterweisen gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Unterweisungen für sicheres Arbeiten im Winterdienst

Die Anforderungen an die für den Winterdienst zuständigen Mitarbeiter sind hoch. Physische und psychische Belastungen sowie Unfälle werden verursacht durch: 

  • Schlechte Witterung, wie Regen, Schnee, Wind
  • (oder eventuell Sturm) und Eis. 
  • Übermüdung durch Schichtarbeit und frühes Aufstehen 
  • Zeitdruck, durch Einhalten von zeitlichen Vorgaben 
  • Körperliche Beanspruchung durch Kälte, körperlich
  • schwere Arbeit, ungesunde Arbeitshaltung und häufige
  • mechanische Tätigkeiten, wie die Beseitigung von
  • Schnee mit einem Schneeschild 
  • Die schlechte Sicht gefährdet die Mitarbeiter im
  • öffentlichen Verkehrsbereich noch einmal stärker 

Es drohen AU-Tage durch SRS-Unfälle, Arbeitsunfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern, Erkältungen und Muskel-Skelett-Erkrankungen. 

Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter in diesen 6 Bereichen:  

  • Wie sie sich bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • verhalten, also bspw. ausschließlich ausgewiesene und
  • beleuchtete Verkehrswege auf dem Gelände nutzen 
  • Welche Kleidung bzw. PSA getragen werden muss 
  • Welche Gefahren auf den Verkehrswegen lauern und
  • wie sie sich dort entsprechend verhalten müssen,
  • bspw. Warnwesten anlegen etc.  
  • Wie die Mitarbeiter die winter-spezifischen Arbeitsmittel,
  • wie bspw. Schneeräumgeräte sicher verwenden. 
  • Wie Mitarbeiter Mängel auf den Wegen oder an der PSA
  • feststellen und im Fall der Fälle handeln 

Unterweisen Sie die Punkte vor jedem Einsatz bzw. vor jeder Schicht. Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung entsprechend an und prüfen Sie, ob sich die Gegebenheiten geändert haben. 
Mit der erneuten und regelmäßigen Unterweisung stellen Sie sicher, dass sich das richtige Verhalten besser verankert und auch die Fluktuation innerhalb des Personals nicht so stark wie sonst im Winterdienst ins Gewicht fällt oder sich sogar reduziert. 
Nur über die Erfassung der Gefahren stellen Sie sicher, dass Sie die richtigen, auf Ihren Betrieb zugeschnittenen, Unterweisungen durchführen und so die Beschäftigten im Winter sicher arbeiten. 
Bei der Arbeit mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sind Unterweisungen gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt natürlich auch im Winter, wenn es besonders darauf ankommt, dass PSA gegen die Kälte und zur Sichtbarkeit richtig genutzt wird. 
Und Sie sind als Unterweisender gefragt, denn ohne Unterweisung hilft eine noch so gute und sichere PSA nichts, wenn die Nutzung nicht richtig ist. 

So häufig müssen Sie Ihre Mitarbeiter unterweisen:  

  • Zuallererst müssen Sie eine Erstunterweisung durchführen.
  • Einmal jährlich. So sieht es der § 4 DGUV Vorschrift 1 vor. 
  • Halbjährlich bei Jugendlichen unter 18 Jahren, nach § 29
  • JArbSchG oder wenn es erforderlich ist. 

Bei diesen Ereignissen sollten Sie eine erneute Unterweisung in Betracht ziehen: 

  • Wenn es Veränderungen der Arbeiten oder der Tätig-­
  • keiten mit neuen oder größeren Gefahren gibt 
  • Wenn es Änderung von Vorschriften oder der Gefähr-
  • dungsbeurteilung oder eine andere Verkehrsführung gibt 
  • Nach einem Arbeitsunfall, wie ein SRS-Unfall Nach einem
  • Beinaheunfall, wie ein Zusammenstoß von Beschäftigten und Fahrzeug
  • Bei aufkommenden verstärkten gesundheitlichen
  • Problemen  (größere Anzahl von AU-Tagen) 
  • Bei unangebrachtem Verhalten und falscher Handhabung
  • der PSA 

Das sind die Rechtsgrundlagen zur Unterweisung Persönliche Schutzausrüstung 
Unterweisungen zur Verwendung tauchen oft in den gesetzlichen Vorschriften auf. Beispielhaft 2 davon: 

  • § 12 ArbSchG oder § 4 DGUV Vorschrift 1 
  • § 3 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). 

Text: Redaktion ReinigungsMarkt